Irreführung durch Werbung mit "statt"-Preisen?
Durchgestrichene Preisangaben sind rechtens
19.08.2010 12:05 Dr. Iris Eckert
Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in dem Urteil vom 04.05.2005 – I ZR 127/02 – mit der Frage zu befassen, ob in einer Werbung mit "statt"-Preisen eine verbotene Irreführung liegt, die eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes rechtfertigt. Damals konnte der BGH die Klage wegen eines formalen Fehlers zurückverweisen und äußerte sich daher nur kurz zur Rechmäßigkeit der Gestaltung der Werbung. Im Wesentlichen stellte der BGH fest, dass eine Bezugnahme auf einen "statt"-Preis irreführend sei, "wenn in der Werbeanzeige nicht klargestellt wird, um was für einen Preis es sich bei dem 'statt'-Preis handelt".
Nun ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) vom 29.06.2010 - I-20 U 28/10 - ergangen, welches sich konkret mit der Fragestellung der Rechtmäßigkeit von Werbung mit "statt"-Preisen auseinandersetzt. Das OLG sieht in der Werbung keine irreführende geschäftliche Handlung. Die Werbung schaffe keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Berechnung des Preises. Dem angesprochenen Verkehr sei vielmehr verständlich, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher verlangten Preis handele.
Das Durchstreichen eines Preises stehe für sein Ungültigmachen und bringe im Zusammenhang mit der Angabe des jetzt gültigen Preises zum Ausdruck, dass der Anbieter den Preis reduziert hat. Wollte der Anbieter einen Vergleich zu Drittangeboten ziehen, würde er den Vergleichspreis nicht durchstreichen, sondern dessen Geltung hervorheben, um dadurch den Preisvorteil seines Angebots dem Verkehr vor Augen zu führen.