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Impressumspflicht nach Paragraph 5 TMG

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Impressumspflicht nach Paragraph 5 TMG

Rechtswidriges Impressum als Bagatellverstoß gewertet

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Wahrscheinlich betreibt jeder von Ihnen für sein Unternehmen einen eigenen Internetauftritt. Vermutlich werden auch alle von Ihnen auf der Internetseite ein Impressum bereit halten. Aber wissen Sie eigentlich, dass Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind? Und ist Ihnen klar, was genau im Impressum angegeben werden muss?

Am 31.08.2010 ist ein Urteil des Landgerichts (LG) Berlin, Az. 103 O 34/10, ergangen, in dem es um die Anforderungen an das Impressum geht. Die Beklagte, die im Internet Fahrzeuge zum Kauf anbot, hatte ihre Website zwar mit einem Impressum ausgestattet, dieses enthielt jedoch keine Angaben zum Handelsregister, zur Handelsregisternummer sowie zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Beklagte wurde daraufhin von einem Konkurrenten abgemahnt und unter anderem aufgefordert, Abmahngebühren zu bezahlen. Da sie sich weigerte, erhob der Wettbewerber Klage.

Das LG Berlin kam nun in seinem Urteil zu dem überraschenden Ergebnis, dass das Impressum der Beklagten zwar gesetzeswidrig war, die Beklagte aber dennoch keine Abmahngebühren zu bezahlen habe.

Paragraph 5 Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass jeder, der Dienste im Internet anbietet, ein Impressum mit den in Paragraph 5 TMG aufgeführten Informationen führen muss. Dazu gehören auch die, bei der Beklagten fehlenden, Informationen. Der Konkurrent könne jedoch trotz dieses Gesetzesverstoßes, so sagte es das LG Berlin, keine Abmahngebühren verlangen, da es sich bei dem Verstoß um eine Bagatelle handele.

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