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Handelsrechtliche Kennzeichnungskraft einer Domain

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Handelsrechtliche Kennzeichnungskraft einer Domain

Internetdomain als Firma?

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Firmennamen sollen unter anderem dazu beitragen, das eigene Geschäft von der Konkurrenz zu unterscheiden. Kann ein Kaufmann aber seinem Unternehmen den Namen geben, den er als Internetdomain verwendet, inklusive der Top-Level-Domain?

Jeder Kaufmann, also jeder, der entweder ein Handelsgewerbe betreibt, oder im Handelsregister als Kaufmann eingetragen ist, ist nach Paragraph 29 Handelsgesetzbuch (HGB) gesetzlich verpflichtet, sich einen geschäftlichen Namen (eine sogenannte „Firma“) zu geben und diese Firma ins Handelsregister einzutragen. Dies dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs und der Marktteilnehmer, die wissen sollen, mit wem sie Geschäfte machen.

Um diesen Zweck zu gewährleisten ist im Gesetz (Paragraph 18 HGB) festgeschrieben, welche Kriterien die Firma erfüllen muss. Sie muss geeignet sein, das Unternehmen zu kennzeichnen und es von anderen Unternehmen unterscheidbar zu machen. Von ihr darf keine Gefahr der Irreführung ausgehen.

Nun ist ein Fall vor Gericht gekommen, in dem eine Kauffrau ihren Onlinehandel „fashion-shop-germany.eu“ nennen wollte. Das Amtsgericht und das Landgericht Leipzig hatten die Eintragung abgelehnt, da sie der Ansicht waren, der Begriff „fashion-shop“ sei allein beschreibender Natur und trage nicht zur Unterscheidung gegenüber anderen Unternehmen bei. Die Hinzufügung der Top-Level-Domain „.eu“ sei zur Individualisierung ebenfalls nicht geeignet.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschied den Fall mit Beschluss vom 15.11.2010, Az. 13 W 890/10, anders.

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