Haftung von Filehostern
Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverstöße
01.07.2010 12:40 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Der Filehoster Rapidshare ermöglicht es Nutzern, Dateien auf die Server von Rapidshare hochzuladen und diese auch Dritten mittels eines Links zur Verfügung zu stellen. Ohne Kenntnis des genauen Links ist ein Download der jeweiligen Datei praktisch unmöglich. Bereits mehrfach haben sich mittlerweile Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob neben dem Filesharer auch Rapidshare für Urheberrechtsverstöße haftbar gemacht werden kann.
In der Vergangenheit haben bereits mehrmals Filesharer den Dienst genutzt und urheberrechtlich geschützte Dateien hochgeladen und den Download-Link zu diesen Dateien an Dritte weitergegeben. Zuletzt hatte sich nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf damit zu befassen, ob einer Klägerin ein Unterlassungsanspruch der Zugänglichmachung mehrerer durch die Klägerin urheberrechtlich geschützter Filme gegenüber Rapidshare zusteht.
Mit Urteil vom 27.04.2010 (Az. I 20 U 166/09) verneinte das OLG Düsseldorf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, da Rapidshare nicht für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern durch die Linkfreigabe an Dritte hafte. Damit weicht das Gericht von anderen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen ab, die Rapidshare auf Unterlassung in Anspruch nahmen (OLG Hamburg, Urt. v. 30.09.2009, Az. 5 U 111/08) oder zumindest eine eingeschränkte Prüfpflicht der von den Nutzern hochgeladenen Dateien durch Rapidshare bejahten (OLG Köln, Urt. v. 21.09.2007, Az. 6 U 100/07).
Zur Begründung für seine Entscheidung führte das OLG Düsseldorf an, dass zunächst eine Inanspruchnahme von Rapidshare als Täterin oder Teilnehmerin nicht in Betracht komme. Denn Rapidshare nehme keine Veröffentlichung der Inhalte vor, sondern stelle lediglich Speicherplatz zum Upload beliebiger Daten zur Verfügung und ermögliche es dann, den Uploadern durch Mitteilung eines Download-Links auch anderen Nutzern Zugriff auf die gespeicherten Daten zu verschaffen.