Teil 2: Die Rechtsauffassung nähert sich an
Mit dieser Entscheidung nähert sich das Oberlandesgericht Stuttgart anderen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen an, in denen bereits zuvor festgestellt wurde, dass nur in Ausnahmefällen eine Haftung des Admin-C besteht (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 U 730/08) oder aber eine Haftung des Admin-C schon grundsätzlich nicht in Betracht kommt (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009, Az. I-20 U 1/08; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.08.2008, Az. 6 U 51/08, Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22.05.2007, Az. 7 U 137/06).
Denn nur der Domain- beziehungsweise Websiteinhaber selbst ist für die Zulässigkeit einer bestimmten Domain beziehungsweise seiner Websiteinhalte verantwortlich. Der Admin-C hingegen fungiert lediglich als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Domaininhabers im Verhältnis zur DENIC und stellt deren Ansprechpartner dar.
Konsequenz der Rechtsprechungsänderung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist, dass die Unterschiede, je nachdem an welchem Gericht Klage erhoben wird, geringer werden. Dadurch besteht für den Admin-C ein Stück mehr Rechtssicherheit.
Unser Tipp:
Bis die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart eingelegte Revision vom Bundesgerichtshof entschieden ist und damit der Umfang der Haftung des Admin-C endgültig feststeht, ist es für den Admin-C ratsam, sich im Innenverhältnis zum Domaininhaber von der Haftung freistellen zu lassen.
Ihr
Markus Klinger, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart