Teil 2: Denic muss nur auf offenkundige Rechtsverletzungen prüfen
Das Landgericht Frankfurt bestätigt mit seiner Entscheidung die Beschränkung der Prüfpflicht der Denic auf offenkundige Rechtsverletzungen. So hatte bereits der Bundesgerichtshof in den Urteilen „ambiente.de“ (Urteil vom 17.05.2001, Az. I ZR 251/99) oder „kurt-biedenkopf.de“ (Urteil vom 19.02.2004, Az. I ZR 82/01) entschieden, dass eine Inanspruchnahme der Denic mangels Offenkundigkeit der Rechtsverletzung nicht gegeben sei.
Denn bei „Ambiente“ handele es sich um einen allgemein üblichen Begriff, welcher erst zusammen mit dem Produkt eine Bedeutung erhalten habe. Persönliche Namen wie „Kurt Biedenkopf“ können keine Alleinstellung für sich in Anspruch nehmen, da naturgemäß mehrere Personen den gleichen Namen tragen können.
In dem Klagverfahren des Landes Bayern gegen die DENIC sah das Landgericht Frankfurt eine Ausnahme von diesem Grundsatz, da die Verwendung der Domains wie „regierung-mittelfranken.de“ ohne die öffentliche Verwaltung als Domaininhaber sinnlos und daher die Namensrechtsverletzung offenkundig sei.
Unser Tipp:
Bei Domainverletzungen ist weiterhin zunächst gegen den Domaininhaber auf Löschung des Domainnamens vorzugehen. Erst wenn gegen diesen ein rechtskräftiges Urteil erstritten wurde, das mangels Erreichbarkeit des Domaininhabers und des Admin-C aber nicht durchsetzbar ist, kann die DENIC, auf Löschung der Domain verklagt werden.
Ihre
Julia Blind, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart