Haftung beim Domainparking
Sedo muss bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen prüfen
11.08.2011 11:00 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Die Domainbörse Sedo bietet neben der Vermittlung von bereits registrierten Domains auch ein Domainparking an. Mit diesem Service kann vom Domaininhaber mit ungenutzten Domains Geld verdient werden und zwar durch die von Sedo platzierte Werbung, sogenannte "sponsored links". Doch wer haftet, wenn auf diesen Seiten Markenrechte Dritter verletzt werden.
Nicht selten stellen Markeninhaber fest, dass markenrechtsverletzende Domains bei Sedo oder anderen Domainparking-Anbietern geparkt und zur Erzielung von Werbeeinnahmen genutzt werden.
Fraglich war lange, ob lediglich der Inhaber der geparkten Domain für die Markenrechtsverletzung verantwortlich ist oder ob auch Ansprüche gegen Sedo als Anbieter des Domainparkings bestehen. Ende 2010 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 18.11.2010, Az. I ZR 155/09), dass Sedo nicht ohne weiteres für Markenrechtsverletzungen ihrer Kunden im Rahmen des Domainparkings hafte.
Eine allgemeine Prüfpflicht bestehe für Sedo nicht. Das Domainparking sei nämlich ein zu billigendes Geschäftsmodell, das in erheblichem Umfang legal und sinnvoll genutzt werde. Eine Haftung als sogenannter "Störer" setze einen willentlich und adäquatkausalen Beitrag an der Verletzungshandlung in Form der Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Eine Prüfungs- und Reaktionspflicht setze daher in aller Regel erst mit Kenntniserlangung ein.
In einem aktuellen, nicht rechtskräftigen Urteil (28.07.2011, Az. 17 O 73/11) hat sich das Landgericht (LG) Stuttgart mit der Frage auseinandergesetzt, wann von einer Kenntniserlangung auszugehen sei. In dem konkreten Fall hatte der Markeninhaber eine E-Mail an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse geschickt, auf die Verletzung seiner Marke durch die geparkte Domain kwwick.de hingewiesen und zur Beseitigung der Störung aufgefordert.
Auf eine Antwort-E-Mail von Sedo, mit der die Markenurkunde angefordert wurde, reagierte der Markeninhaber nicht. Vielmehr wurde ein Rechtsanwalt mit der Abmahnung von Sedo beauftragt. Da Sedo daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, ging es im dem Gerichtsverfahren nur noch um die Frage der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten.