Teil 2: Haftung nur unter bestimmten Voraussetzungen
Dadurch, dass sie die technischen Möglichkeiten zur Blockierung einer Bildwiedergabe nicht genutzt habe, habe sie ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend geweckt, dass Google die Bilder im üblichen Umfang nutzen dürfe. Hierzu gehöre auch die Verwendung der Bilder als Thumbnails im Rahmen der Bildersuche.
Google haftet nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 23.03.2010 – C-236/08) jedoch dann, wenn Bilder, die nicht vom Rechteinhaber ins Internet gestellt wurden, als Thumbnails in der Trefferliste angezeigt werden und Google von der Urheberrechtsverletzung des Einstellers Kenntnis erlangt hat.
Unser Tipp:
Soll die Anzeige der eigenen Bilder als Thumbnails im Rahmen der Google-Bildersuche künftig ausgeschlossen werden, muss die eigene Webseite entsprechend abgesichert werden. Dies kann über Änderungen der Datei robots.txt, wodurch sich der Umgang der Suchmaschinen mit der Webseite beeinflussen lässt, erfolgen.
Ihre
Julia Blind, KLEINER RECHTSANWÄLTE in Stuttgart