Google-Bildersuche verletzt keine Urheberrechte
Suchmaschinen dürfen ungeschützte Bilder indizieren
29.07.2010 12:02 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Google verfügt neben der Suchfunktion nach Textergebnissen auch über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der Fotos, Grafiken oder Bilder angezeigt werden können. Mit der Frage, ob Google durch die Miniaturansicht dieser Abbildungen in der Trefferliste Urheberrechte Dritter verletzt, hat sich unlängst der Bundesgerichtshof (BGH) befasst.
Die Klägerin ist eine Malerin aus Weimar und unterhält eine Webseite, auf der verschiedene ihrer Bilder, jeweils mit einem Urheberrechtsvermerk versehen, eingestellt sind. Im Februar 2005 stellte sie fest, dass bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine Google, Abbildungen ihrer Bilder als so genannte Thumbnails gezeigt wurden.
Hierbei handelt es sich um in der Trefferliste angezeigte und verkleinerte Vorschaubilder, die über einen Link auf die entsprechende Webseite abgerufen werden können. Hierdurch sah sich die Klägerin durch Google in ihren Urheberrechten verletzt und verlangte dem Konzern eine Unterlassung der Zugänglichmachung ihrer Bilder als Thumbnails.
Der BGH hat sich mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR 69/08) im Ergebnis den Entscheidungen der Vorinstanzen angeschlossen und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt der BGH an, dass es an der Rechtswidrigkeit der Urheberrechtsverletzung fehle.
Zwar liege mit der Anzeige der Vorschaubilder in der Trefferliste eine öffentliche Zugänglichmachung der Bilder der Klägerin nach § 19a des Urheberrechtsgesetzes vor. Diese stehe grundsätzlich nur dem Rechteinhaber zu.
Auch habe die Klägerin weder durch eine ausdrückliche noch durch eine stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Bilder als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche gewährt. Jedoch durfte Google dem Verhalten der Klägerin entnehmen, dass diese mit einer Verwendung ihrer Bilder durch Google einverstanden sei.
Denn die Klägerin habe den Inhalt ihrer Webseite für den Zugriff von Suchmaschinen zugänglich gemacht und durch die Aufnahme bestimmter Wortlisten in den Quellcode den Zugriff durch die Suchmaschinen optimiert.