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Gesetzliche Informationspflichten

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Gesetzliche Informationspflichten

Wann muss der Onlinehändler sie erfüllen?

Stefan Michel, Rechtsanwalt

Stefan Michel, Rechtsanwalt

Wer Verbrauchern im Internet Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat eine Reihe von Informationspflichten zu beachten. So ist der Onlinehändler zum Beispiel bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, zusätzlich zur Angabe der Endpreise die in § 1 Absatz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) geforderten Angaben zu machen.

Der Händler hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). Handelt es sich bei den angebotenen Waren um Haushaltsgeräte, so gilt zusätzlich die Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – EnVKV). Danach sind Haushaltsgeräte mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie weiteren im Gesetz genannten Angaben zu kennzeichnen.

Die Frage ist nur, wann bzw. in welcher Phase des Bestellvorgangs dem Verbraucher die erwähnten Informationen zur Kenntnis gelangen müssen. Die Preisangabenverordnung regelt diesbezüglich in § 1 Abs. 6 Satz 2, dass die gebotenen Angaben dem Angebot eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen sind. Nach § 5 EnVKV haben die Händler sicherzustellen, dass den Interessenten die erforderlichen Angaben vor Vertragsabschluss zur Kenntnis gelangen. Damit ist aber immer noch nicht gesagt, wie dies im Einzelfall auszusehen hat.

In Bezug auf die nach der Preisangabenverordnung zu machenden Angaben hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die entsprechenden Informationen dem Verbraucher nicht erst gegeben werden dürfen, wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat (Urteil vom 04.10.2007 – Az.: I ZR 143/04 – Versandkosten; Urteil vom 16.07.2009 – Az.: I ZR 50/07 – Kamerakauf im Internet). Dies ergebe die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken müssen die für den Verbraucher wesentlichen Informationen nämlich rechtzeitig bereitgestellt werden. Aus dem Zweck der Vorschrift und dem systematischen Zusammenhang den Absätzen 1 und 2 ergebe sich, dass die Informationen so rechtzeitig erfolgen müssen, dass der durchschnittliche Verbraucher eine „informierte geschäftliche Entscheidung“ treffen kann, wobei allerdings auch die Beschränkungen des Kommunikationsmediums zu berücksichtigen seien. Deshalb benötige der Verbraucher die Angaben nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits dann, wenn er sich mit dem Angebot näher befasse.

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