Teil 2: Verletzung muss Marktchancen anderer mindern
Die Rechtsprechung tendiert allerdings seit einiger Zeit dazu, nicht gleich jeden Bagatellverstoß gegen die strengen Vorgaben der Impressumspflicht automatisch als abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß einzuordnen. Vielmehr muss die konkrete Verletzung der Impressumspflicht geeignet sein, die Marktchancen eines Mitbewerbers oder die Möglichkeit zu einer informierten Entscheidung der Nutzer zu beeinträchtigen.
Eine solche spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung konnte das Oberlandesgericht Brandenburg in seiner Entscheidung vom 17.09.2009 (Az. 6 W 141/09) nicht feststellen. Es sei nicht erkennbar, dass dem klagenden Autohändler Geschäfte entgehen könnten, weil seine Konkurrentin, eine KG, auf deren Website nicht die vollständige Firma der Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer als Vertretungsberechtigte der KG angegeben hatte. Das Fehlen dieser Angaben habe auch keinen ersichtlich relevanten Einfluss auf das Verbraucherverhalten beim Kauf von Autos.
Unser Tipp:
Bei sorgfältiger Beachtung der Vorgaben des § 5 TMG sind Verstöße gegen die Impressumspflicht leicht zu vermeiden. Sollte dennoch einmal ein geringfügiger Fehler unterlaufen, gibt es gute Chancen, sich gegen entsprechende Abmahnungen von Konkurrenten zu wehren.
Ihr
Markus Klinger, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart
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