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Geringfügige Fehler beim Impressum kein Verstoß

Unzulässige E-Mail-Einladungen zu Shopping-Clubs

Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Keine Vorschrift des Internetrechts dürfte so bekannt sein wie die sogenannte Impressumspflicht für Websites. Das liegt nicht zuletzt daran, dass es immer wieder zahlreiche Abmahnungen und auch Gerichtsentscheidungen wegen Verletzungen der Impressumspflicht gibt. Doch nicht jede Verletzung der Impressumspflicht kann von Konkurrenten als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.

Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung noch einmal bestätigt. Bekanntlich ist gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) jeder Anbieter von Websites mit wirtschaftlichem Hintergrund verpflichtet, eine Anbieterkennzeichnung, landläufig auch Impressum genannt, bereitzuhalten, damit die Nutzer wissen, mit wem sie es zu tun haben, insbesondere wer bei Onlinekäufen ihr Vertragspartner ist.

Nach dem Katalog des § 5 TMG müssen auf der Website u. a. folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein: der Name bzw. die Firma und Anschrift des Anbieters sowie bei juristischen Personen die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte, Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation einschließlich E-Mail-Adresse und am besten auch Telefonnummer, etwaige Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, die Angabe des Handelsregisters und der Handelsregisternummer, die Angabe der Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer und bei freien Berufen gegebenenfalls zusätzliche Angaben wie die Bezeichnung der geltenden berufsrechtlichen Regelungen.

Diese inhaltlichen Anforderungen der Impressumspflicht sind penibel einzuhalten. So ist beispielsweise bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts ein entsprechender Rechtsformzusatz („GbR") anzugeben oder der Vorname des Vertretungsberechtigten, zum Beispiel des Geschäftsführers einer GmbH, auszuschreiben. Ferner ist etwa auch die Verwendung eines Kontaktformulars statt der Angabe einer E-Mail-Adresse nicht ausreichend.

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