Genehmigung für gewerbliche Film- und Fotoaufnahmen
Grundstückseigentümer muss zustimmen
13.01.2011 11:01 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Dürfen von öffentlichen Burgen, Schlössern und Gärten Fotos angefertigt und vermarktet werden oder hat der Grundstückseigentümer ein Monopol auf die Film- und Fotoaufnahmen seines Grundstücks? Müssen also Fotografen, die von historischen Gebäuden Fotos anfertigen wollen, den Eigentümer um Erlaubnis fragen und gegebenenfalls auch ein von ihm verlangtes Entgelt bezahlen?
Am 17.12.2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine lang ersehnten Entscheidungen im "Preußischen Schlösserstreit" (Az. V ZR 44/10, V ZR 45/10, V ZR 46/10) verkündet. In diesem ging es um die Frage, ob die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen, der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen, wie unter anderem die Schlösser Sanssouci, Charlottenburg, Cecilienhof und die Pfaueninsel, zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich untersagen darf.
Die Stiftung hatte beim Landgericht Potsdam drei Klagen erhoben, die sich gegen unterschiedliche Beteiligte bei der Vermarktung der Schlösserfotos richteten. Beklagte waren eine Fotoagentur, eine Internetplattform und der Produzent einer DVD über Potsdam. Nachdem die Stiftung in der ersten Instanz noch als Sieger vom Platz gegangen war, hatte das Oberlandesgericht Brandenburg die von der Stiftung geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche mit der Begründung, dass das Eigentumsrecht sich alleine auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung beschränke, zurückgewiesen. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Vielmehr stehe das Verwertungsrecht dem Urheber der Ablichtung zu.
Der BGH sah das anders. So dürfe die Stiftung als Grundstückseigentümerin entscheiden, wer wann und unter welchen Voraussetzungen die Gebäude fotografieren und vermarkten darf, wenn er hierfür das Grundstück betrete. Die Anfertigung von Fotos von außerhalb des Grundstücks könne hingegen nicht untersagt werden. Nach der Auffassung des BGH treffe die Stiftung auch keine Pflicht, die Gebäude und Parkanlagen unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich zu machen.