Teil 2: Datenschutzeinstellungen helfen gegen Fremdveröffentlichung
Nicht nur Facebook selbst, sondern auch Dritte wie Personensuchmaschinen, könnten die Fotos verwenden, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook vorsähen, dass der Nutzer mit der Veröffentlichung von Inhalten der eigenen Profilseite in anderen Medien einverstanden sei.
Da der Kläger von der von Facebook angebotenen Option, seine Daten für Dritte sperren zu lassen, keinen Gebrauch gemacht habe, sei eine Verwendung durch die beklagte Personensuchmaschine 123people zulässig gewesen.
Unser Tipp:
Wer in Social Networks wie Facebook oder XING sein Foto einstellt, willigt damit in der Regel in die Veröffentlichung seines Fotos in Personensuchmaschinen ein. Falls man mit der Nutzung des eingestellten Fotos durch diese Suchmaschinen nicht einverstanden ist, sollte man über die Privatsphäreeinstellungen seines Benutzerkontos den Zugriff von externen Suchmaschinen ausschließen.
Ihr
Markus Klinger, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart