Erstattung von Anwaltskosten bei unberechtigter Abmahnung
23.12.2009 10:50 Dr. Markus Klinger
Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Die Gründe, die Anlass für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen mit einer Abmahnung geben, sind vielfältig: fehlende Angaben bei der Anbieterkennzeichnung, fehlerhafte Widerrufs- und Rückgabebelehrungen in Onlineshops, irreführende Werbeversprechen etc. Manche Unternehmen nutzen gerne auch kleinste Rechtsverstöße, um ihren Mitbewerber mit einer Abmahnung zu überziehen.
Nicht immer sind solche Abmahnungen jedoch berechtigt. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der zu Unrecht Abgemahnte die ihm entstandenen Anwaltskosten vom Abmahnenden ersetzt verlangen kann.
Wie der Bundesgerichtshof schon vor einigen Jahren entschieden hat (Beschluss vom 15.07.2005, Az. GZS 1/04), kann der zu Unrecht Abgemahnte bei sogenannten unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen die Abmahnkosten als Schaden ersetzt verlangen. Dabei handelt es sich um solche Abmahnungen, denen eine vermeintliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Urheber- oder auch Markenrechte zugrunde liegt. Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage wird dies bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Produkt- und Dienstleistungsnachahmungen ebenso gesehen (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 10.09.2009, Az. 2 U 11/09).
Wird ein Unternehmen allerdings mit einer unberechtigten Abmahnung im Bereich des allgemeinen Wettbewerbsrechts, wie z. B. der irreführenden Werbung, konfrontiert, löst dies in der Regel, so das Landgericht Stuttgart in einem Urteil vom 07.07.2009 (Az. 17 O 118/09), keinerlei Schadensersatzansprüche des zu Unrecht Abgemahnten aus.