Entscheidung zum Domainrecht
Keine Namensrechtsverletzung durch Gattungsdomain
21.04.2011 11:01 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Im Bereich des Domainrechts gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip "First Come, First Serve". Wer also einen Namen zuerst registriert, dem wird die Domain zugeteilt. Dieser Grundsatz findet jedoch dort seine Grenze, wo ein anderer ein "besseres Recht" an dem Domainnamen vorweisen kann. Der Inhaber des besseren Rechts kann vom Domaininhaber die Löschung der Domain verlangen.
Ein Löschungsanspruch ist z.B. dann gegeben, wenn es durch Nutzung der Domain zu einer unzulässigen Zuordnungsverwirrung gem. § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kommt. § 12 BGB schützt das Namensrecht von natürlichen Personen. Die Vorschrift schützt aber auch das Namensrecht von Unternehmen, soweit nicht bereits das Markengesetz ausreichenden Schutz gewährt.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte aktuell zu entscheiden, ob eine Zuordnungsverwirrung auch dann eintritt, wenn ein Nachname als Domain genutzt wird, der zugleich ein Gattungsbegriff ist. Der Kläger war Träger ist Namens "Sonntag" und verlangte vom Inhaber der Domain "Sonntag.de" deren Löschung.
Wenngleich das Landgericht (LG) München der Klage noch stattgegeben hatte, verneinte das OLG München in seinem Urteil vom 23.03.2011 (Az. 1 W 2689/09) die geltend gemachte Namensrechtsverletzung. Da es sich bei dem Wort "Sonntag" um einen Gattungsbegriff handelt, komme es nicht zu einer Zuordnungsverwirrung, die jedoch für den geltend gemachten Anspruch aus § 12 BGB Voraussetzung ist. Denjenigen, die den Kläger mit seinem Namen „Sonntag“ kennen, ist zugleich die allgemeine Bedeutung des Worts "Sonntag" geläufig, so dass bei ihnen nicht schon die bloße Nennung der Domain den Bezug zum Kläger auslöst.
Für das OLG München spielte es zudem für die Zurückweisung der Klage keine Rolle, dass die Domain "Sonntag.de" nicht genutzt wurde. Selbst wenn eine Domain nur zu Spekulationszwecken gehalten wird, was der Beklagte vorliegend bestritt, könne der Kläger hieraus keine Rechte für sich herleiten, wenn bereits sein Namensrecht nicht verletzt ist und deshalb auch keine Interessensabwägung vorzunehmen sei.