Blogbetreiber haftet nicht
Eine Haftung des zweiten Beklagten als Blogbetreiber verneinte jedoch auch das OLG Düsseldorf. Er sei kein Contentprovider im Sinne des § 7 Abs. 1 Telemediengesetz, da er keine eigenen Informationen zur Nutzung bereithalte. Zudem habe er sich auch keine fremden, von dem ersten Beklagten erstellten Inhalte zu Eigen gemacht.
Unser Tipp:
Denken Sie daran, dass Sie bei der Einbindung fremder Inhalte als "Embedded Content" die Erlaubnis des Urhebers benötigen, wenn es sich bei den fremden Inhalten um urheberechtlich geschützte Werke handelt.
Ihre
Julia Blind