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Einbindung fremder Bilder auf Website

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Einbindung fremder Bilder auf Website

Erlaubnis des Rechteinhabers notwendig

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Fremde Inhalte können auf verschiedene Weise in die eigene Website eingebunden werden. Das lässt sich über einen einfachen Hyperlink realisieren. Es besteht aber auch die Möglichkeit, fremde Bilder in das Erscheinungsbild der eigenen Website als sogenannten „Embedded Content“ zu integrieren, wobei keine physikalische Kopie der Datei erstellt wird. Wie diese Art der Einbindung fremder Inhalte urheberrechtlich zu beurteilen ist, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aktuell zu entscheiden.

In diesem Fall ging es um zwei Fotos, die vom Kläger gefertigt worden waren und die auf einer von ihm mitbetriebenen Website veröffentlicht wurden. Dem ersten Beklagten wurde angelastet, die beiden Fotos im Rahmen eines eigenen Beitrages als "Embedded Content" genutzt zu haben. Letzterer Beitrag erschien in einem Blog der zweiten Beklagten.

Das Landgericht hatte erstinstanzlich die Klage abgewiesen. Das Landgericht sah in der Verwendung der Fotografien keine eigene Nutzung durch die Beklagten. Die Eröffnung des Zugriffs auf die beiden Fotografien mittels eines "Frames" sei wie das Setzen eines Hyperlinks zu behandeln, welches seinerseits kein öffentliches Zugänglichmachen des fraglichen Inhalts bedeute.

In seinem Urteil vom 08.11.2011 (Az. I-20 U 42/11) hat das OLG Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den ersten Beklagten aufgehoben und der Klage stattgegeben. Der Senat argumentiert, dass die Einbindung der streitgegenständlichen Fotos in die Website der Beklagten als "Embedded Content" anders zu beurteilen sei als das Setzen eines einfachen Hyperlinks.

Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setze, halte das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittele er es selbst auf Abruf an Dritte. Er verweise damit selbst lediglich auf das Werk in der Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (vgl. so bereits BGH, Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 – Paperboy).

Anders sei jedoch der "Embedded Content" urheberrechtlich zu beurteilen. Bei diesem werde das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten. Für eine solche Nutzung sei gemäß § 19a Urhebergesetz die Erlaubnis des Urhebers erforderlich. Mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Bildinhalten sei die Nutzung der Bilder auch nicht als Bildzitat gemäß § 51 Urhebergesetz gerechtfertigt.

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