E-Mail-Werbung an Bestandskunden
Bei ähnlichen Waren ohne Opt-In
18.08.2011 10:50 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob auch für Werbe-E-Mails an Bestandskunden ein Opt-In nötig ist. § 7 Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält für E-Mail-Werbung an Bestandskunden eine Sonderregelung, deren Voraussetzungen jedoch häufig missverstanden, teils im konkreten Fall auch schwierig anzuwenden sind.
Der § 7 Abs. 3 UWG regelt als Ausnahme zum allgemeinen Verbot unerbetener E-Mail-Werbung, dass eine unzumutbare Belästigung nicht anzunehmen ist, wenn (1.) ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, (2.) der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, (3.) der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und (4.) der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Alle vier Voraussetzungen müssen, um Werbe-E-Mails an Bestandskunden ohne Opt-In aussenden zu dürfen, kumulativ vorliegen.
Wie ein aktueller Beschluss des Kammergerichts (KG) Berlin vom 18.03.2011 (Az. 5 W 59/11) zeigt, ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wann „ähnliche Waren“ im Sinne der zweiten Voraussetzung vorliegen. Ein Wettbewerbsverband hatte es als unzulässig angesehen, dass Werbe-E-Mails für „Must-haves für Deine Silvesterparty“, hierunter u.a. ein Wireless Lautsprecher-Set (zum Preis von EUR 110), Origami Papier-Servietten, Leuchtende Party-Gläser, Eiswürfelformen und ein Musik-Abmischgerät (zum Preis von EUR 100) an Kunden versandt wurden, deren E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Geduldsspiels „Don’t break the bottle“ erlangt wurde.