Dürfen Musterverträge übernommen werden?
Kein Urheberschutz für typische Vertragsklauseln
20.05.2010 11:30 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Die Erstellung von eigenen Musterverträgen kostet Unternehmen viel Zeit und Geld. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat sich unlängst mit der Frage befasst, ob diese Vertragsmuster von anderen Unternehmen zulässigerweise übernommen werden dürfen.
Das OLG Brandenburg entschied hierzu mit Urteil vom 16.03.2010 (Az. 6 U 50/09), dass Standardverträge keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, da es ihnen an der dafür nach Paragraph 2 des Urhebergesetzes erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt. Geklagt hatte eine Agentur zur Vermittlung ausländischer Pflegekräfte an deutsche Senioren gegen einen Mitbewerber, der die Standardverträge der Klägerin fast wortgleich ungefragt verwendete.
Zwar können Verträge an sich urheberrechtlichen Schutz genießen, dafür muss aber die so genannte erforderliche Schöpfungshöhe erreicht sein. Dies sei jedoch insoweit nicht der Fall, als der streitgegenständliche Vertragstext lediglich allgemein-übliche Formulierungen ohne nähere Besonderheiten enthält.
Ein urheberrechtlicher Schutz kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Vertragsinhalt von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abhebt und hinreichend individuell konzipiert ist. Da der von der Klägerin verwendete Standardvertrag keine derartigen sprachlichen oder individuellen Eigenheiten aufwies und einem zweckmäßigen Vertragsaufbau in den Bereichen „Geltung, Gerichtsstand, Datenspeicherung, Vertragsgegenstand, Kosten und Allgemeines“ folgte, verneinte das OLG Brandenburg den urheberrechtlichen Schutz.
Ebenso entschied das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 06.03.2008 (Az. 17 O 68/08) über einen Mustervertrag zur Vermittlung polnischer Arbeitskräfte. Der streitgegenständliche Vertrag steche nicht aus einer Reihe vergleichbarer Verträge weit hervor.