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Denic unterliegt vor BGH

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Denic unterliegt vor BGH

Löschung von offensichtlich missbräuchlichen Domains

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Schon 2001 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Grundsatzurteil „ambiente.de“ vom 17.03.2001 (Az. I ZR 251/99) entschieden, dass die Denic im Rahmen der Registrierung von Domains nur eingeschränkte Prüfungspflichten treffen. Bei der Erstregistrierung muss keinerlei Prüfung erfolgen.

Vielmehr können die Domains in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten vergeben werden. Aber auch dann, wenn die Denic auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, treffen die Denic nur eingeschränkte Prüfungspflichten.

So ist sie nur verpflichtet, die Registrierung der beanstandeten Domain zu löschen, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass diese Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Denic unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann erwartet werden, dass die Registrierung aufgehoben wird.

Ein solcher unschwer zu erkennender Rechtsverstoß liegt zumindest dann vor, wenn der Denic ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel gegen den Inhaber der Domain auf Unterlassung der Bezeichnung vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart deutlich ist, dass sie ihr aufdrängen muss, was bei einer Markenrechtsverletzung allenfalls dann der Fall ist, wenn die Domain mit einer berühmten Marke identisch ist, die über eine überragende Verkehrsgeltung verfügt, und wenn sich diese Umstände auch den Mitarbeitern der Denic ohne Weiteres erschließen.

In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 131/10) hatte der BGH nun zu klären, wann von einem solchen offensichtlichen Rechtsverstoß, der sich den Mitarbeitern der Denic ohne Weiteres erschließt, auszugehen ist. Der Kläger war der Freistaat Bayern, dessen Staatsgebiet in sieben Regierungsbezirke unterteilt ist.

Der Freistaat hatte festgestellt, dass unter der Top-Level-Domain .de zugunsten verschiedener Unternehmen mit Sitz in Panama mehrere Domains registriert wurden, die aus dem Wortbestandteil „regierung“ und dem Namen jeweils einer seiner Regierungsbezirke (zum Beispiel: regierung-oberfranken.de) gebildet wurden. Der Kläger verlangte von der Denic die Löschung dieser Domains. Die Vergabestelle löschte zwar die Domains, ließ gerichtlich aber klären, ob tatsächlich für sie eine solche Löschungspflicht bestand.

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