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Datenschutzgesetz und Marktverhaltensnorm

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Datenschutzgesetz und Marktverhaltensnorm

Wettbewerbsverstoß durch Gefällt-mir-Button?

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Immer häufiger findet sich der Gefällt-mir-Button auf Websites, auf denen Onlinehandel betrieben wird. Das die Verwendung dieses Buttons dazu führt, dass bestimmte Nutzerdaten automatisch an Facebook übertragen werden, ist vielen nicht bewusst. Ob hierin ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen liegt, ist bis heute ungeklärt.

Zwar hat das Landgericht (LG) Berlin mit Datum vom 14.03.2011 eine erste Entscheidung über die rechtliche Bedeutung dieses Buttons gefällt. Das Gericht hat jedoch die wesentliche Frage, ob eine Verletzung der Datenschutzbestimmungen vorliegt, nicht beantwortet.

Die Antragstellerin (AS) – eine Konkurrentin des Antragsgegners (AG) – hatte vorgetragen, der AG habe auf seiner Internetseite, auf der er einen Onlinehandel betreibe, als iframe einen Gefällt-mir-Button von Facebook installiert. Hierdurch würden persönliche Daten der Websitebesucher, die gleichzeitig bei Facebook eingeloggt seien, an Facebook übertragen werden, selbst wenn der Button nicht betätigt werde. Über die Datenerhebung werde der Websitebesucher nicht informiert. Ein entsprechender Hinweis auf der Website fehle. Dies stelle einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Der AG müsse die Verwendung des Facebook-Buttons unterlassen, oder auf die Datenübertragung ausdrücklich hinweisen.

Das LG Berlin wies den Antrag als unbegründet zurück. Eine solche Unterlassungsverpflichtung könnten von der AS nur begehrt werden, wenn die Verletzung der Datenschutzbestimmung zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG (Verletzung einer Marktverhaltensregel) darstelle. Nur bei Verletzung einer Marktverhaltensregel könne ein Konkurrent Ansprüche geltend machen, weil nur solche Regeln auch dem Schutz der Konkurrenz vor unlauteren Geschäftspraktiken diene.

Vorliegend komme zwar ein Verstoß gegen § 13 TMG (Pflichten des Diensteanbieters) in Betracht. Diese Regelung schütze jedoch nicht lauteres Verhalten am Markt, sondern diene allein dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen.

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Kommentare

Marco Ripanti am 14.04.2011

Alternativen?

Hallo,

Webseitenbetreiber sollten wissen, dass es mittlerweile ja Alternativen gibt die diese Problematik umgehen.

Beste Grüße und Dank
Marco Ripanti

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