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Blickfangmäßige Werbung mit Preisen

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Blickfangmäßige Werbung mit Preisen

Wie vollständig müssen Preisangaben sein?

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Eine beliebte Methode zum Anlocken von Kunden ist die Blickfangwerbung. Hierbei werden einzelne Schlagwörter oder Preisangaben in der Werbung deutlich sichtbar hervorgehoben, um das Interesse der Webseitenbesucher zu wecken. Doch wie vollständig müssen diese Angaben sein?

Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) hatte mit Urteil vom 25.03.2010 (Az. 3 U 108/09) die Frage zu beantworten, welche Anforderungen an die Vollständigkeit von blickfangmäßigen Preisangaben zu stellen sind. Der Rechtsstreit betraf eine Internetwerbung, in der für eine Veranstaltung "TICKETS AB 19,90 Euro*" angeboten wurden.

Auf derselben Bildschirmansicht fand sich eine mit einem Sternchen markierte Fußnote, unter anderem mit der Erklärung, dass auf den Ticketpreis von 19,90 Euro eine Vorverkaufsgebühr und eine Systemgebühr in Höhe von zwei Euro pro Ticket hinzukämen. Die Höhe der Vorverkaufsgebühr war nicht genannt.

Diese Information erhielt der Besucher der Website erst, wenn er auf den Link "HIER ONLINE BUCHEN" klickte und hierdurch auf die Bestellseite weitergeleitet wurde. Es zeigte sich, dass ein Ticket, welches über das Internet gekauft wurde, mindestens 24,88 Euro kostete.

Der Dachverband der Verbraucherzentralen erhob Klage wegen irreführender Werbung und Verletzung der Vorschriften nach der Preisangabenverordnung (PAngV). Die Klage hatte keinen Erfolg. Das OLG verneinte eine Irreführung und einen Verstoß gegen die PAngV.

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