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Bildnutzung im Internet

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Bildnutzung im Internet

Paniertes Schnitzel mit Zitronenscheibe für 540 Euro

Stefan Michel ist Anwalt bei Kleiner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft.

Die unberechtigte und gewerbliche Nutzung von fremdem Bildmaterial im Internet kann schnell teuer werden. Der Münchner Künstler Konstantin Wecker musste das am eigenen Leib erfahren.

Die unberechtigte Nutzung des Lichtbildes "Paniertes Schnitzel mit Zitronenscheibe" hat Wecker stolze 540 Euro gekostet. Dies hat das LG Düsseldorf als Berufungsinstanz mit Urteil vom 24.10.2012 (Az. 23 S 386/11) entschieden. Kläger ist der Betreiber der Internetseite "Marions Kochbuch". Für diese Internetseite hat er ein Lichtbild eines panierten Schnitzels mit Zitronenscheibe erstellt. Nach den Feststellungen des Gerichtes reicht dieses Lichtbild hinsichtlich seiner Qualität an Lebensmittelfotografien eines professionellen Fotografen heran. Konstantin Wecker betreibt die Website "Hinter den Schlagzeilen". Diese Website dient Wecker nicht nur zu rein privaten Zwecken, sondern auch zu Zwecken der Werbung für seine Tätigkeit als Musiker. 

Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (im folgenden MFM-Empfehlungen) im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen. Zwar gehen die MFM-Empfehlungen auf Befragungen von Bildagenturen, Fotografen und Bildjournalisten zurück und geben demnach nicht die gegenüber privaten Nutzern üblichen Vergütungen wieder, können also auch nicht als repräsentative Grundlage für eine einmalige private Fotonutzung im Internet dienen. Im konkreten Fall geht es jedoch nicht um eine rein private Verwendung, sondern um eine Internetseite, die Konstantin Wecker auch zu Werbezwecken betreibt. Die Verwendung des vom Kläger erstellten Lichtbildes erfolgte somit auch zu beruflichen Zwecken. 

Bei Heranziehung der MFM-Empfehlungen ergibt sich bei Zugrundelegung eines Verwendungszeitraums von April bis August 2010 und einer wiederholten Nutzung auf mehreren Unterseiten der Website eine fiktive Lizenzgrundgebühr in Höhe von 270 Euro (180 Euro für die erste Nutzung des Bildes + 90 Euro für die wiederholte Verwendung). Diese fiktive Lizenzgrundgebühr fällt wegen unterlassenem Bildquellennachweis doppelt an, was in Übereinstimmung mit den MFM-Empfehlungen der Verkehrsüblichkeit entspricht. 

Unser Tipp: 

Die unberechtigte Nutzung fremden Bildmaterials zu gewerblichen Zwecken ist unbedingt zu vermeiden. Abgesehen davon, dass die unberechtigte Bildnutzung Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Besichtigung auslöst, kann die unberechtigte Bildnutzung sehr teuer werden. Denn grundsätzlich ist der gesamte Zeitraum der unberechtigten Nutzung unter Zugrundelegung der Sätze nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing nachzulizensieren. 

Ihr

Stefan Michel

KLEINER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft


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