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Bilderklau im Internet

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Bilderklau im Internet

Linkentfernung schützt vor Strafe nicht

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Reicht es schon, ein fremdes Foto von der eigenen Webseite zu löschen, um einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nachzukommen? Nein, tut es nicht - zumindest nicht, wenn das Foto auch weiterhin unter der verwendeten URL auffindbar ist.

Das Problem des großzügigen Verwendens fremder Fotos, die man im Internet findet, ist nach wie vor aktuell. Die juristische Vorgehensweise in einem solchen Fall ist bekannt: Per Abmahnung wird der "Dieb" außergerichtlich zur sofortigen Einstellung der Verwendung des Bildes, zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung, zum Schadenersatz und gegebenenfalls zur Auskunftserteilung über den Umfang der Verwendung aufgefordert. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wird der auf § 19a UrhG gestützte Anspruch, der eine öffentliche Zugänglichmachung eines Fotos ohne Zustimmung des Fotografen untersagt, gerichtlich weiterverfolgt. Wird hingegen bereits außergerichtlich eingelenkt und die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, stellt sich die Frage, was der Verletzer veranlassen muss, um künftig einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu vermeiden.

In dem jüngst vom Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheidenden Rechtsstreit (Urteil vom 03.12.2012, Az. 6 U 92/11) hatte die Beklagte nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung den Link zum dem Lichtbild auf ihrer Website gelöscht, so dass das Lichtbild bei Öffnen der Website nicht mehr zu sehen war. Sie hat das Lichtbild aber unter derselben URL-Adresse abgespeichert gelassen, unter der es bereits bei der Wiedergabe auf der Website abgespeichert war. Auch nach Entfernen der Verlinkung konnte das Lichtbild durch Eingabe der Adresse in den Browser im Internet von Jedermann abgerufen werden, sofern diesem die unveränderte URL-Adresse zur Verfügung stand. Nachdem der Kläger, der die URL-Adresse aus der Zeit der Einbindung des Lichtbildes in die Homepage kannte, dies festgestellt hatte, hat er von der Beklagten eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 6.000,00 verlangt.

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