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Bewertungsportale im Internet

Gericht erlaubt anonyme Meinungsäußerungen

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Es gibt kaum noch etwas, was im Internet nicht bewertet werden kann. Hotels, Konsumgüter, Fachbeiträge, aber auch Dienstleister, wie Lehrer, Handwerker, Finanzberater. Sogar Ärzte müssen sich einer öffentlichen Bewertung im Internet stellen. Ein schwieriges Spannungsfeld.

Auf der einen Seite steht das Recht eines jeden, seine Meinung kundzutun, auf der anderen Seite das Recht des Betroffenen, nicht durch unzutreffende Äußerungen oder unsachliche Kritik in seinem Persönlichkeitsrecht oder seinem beruflichen Fortkommen beschädigt zu werden. Kritisch wird die Sache insbesondere dann, wenn aus der Anonymität heraus oder unter Angabe einer falschen Identität unsachgemäße oder überzogene Kritik geäußert wird.

In dem jüngst vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschiedenen Fall ging es um eine negative anonyme Bewertung der Behandlungsleistungen eines Psychotherapeuten auf einem Bewertungsportal. Der Psychotherapeut sah sich durch diese Bewertung verunglimpft und machte daher einen Anspruch auf Entfernung bzw. Unterlassung sowie Schadensersatz geltend. Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 03.08.2011 (Az. I-3 U 196/10) entschieden, dass die für das Internet typische anonyme Nutzung mit den Wertungen des Grundgesetzes vereinbar ist. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nämlich die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen von einer Kundgabe seiner Meinung absieht.

Jedoch ist hierbei zu berücksichtigen, dass unter den Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nur Werturteile fallen und nicht unwahre Tatsachenbehauptungen. Zudem hat auch bei grundsätzlich zulässigen Werturteilen eine Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 3 Grundgesetz stattzufinden. Das OLG Hamm ordnete die beanstandete Bewertung der sogenannten Sozialsphäre des Klägers zu, da diese lediglich seine berufliche Tätigkeit betraf, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein in Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Die Zuordnung von berufsbezogenen Meinungsäußerungen zur Sozialsphäre sei auch bei Ärzten gerechtfertigt, selbst wenn für Ärzte ein besonderes Vertrauensverhältnis von besonderer Bedeutung sei.

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