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Beschränkte Haftung von Suchmaschinen

Beschränkte Haftung von Suchmaschinen

Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

An Suchmaschinen führt kein Weg vorbei. Wer nicht bei Google zu finden ist, existiert nicht, heißt es. Doch Suchmaschinen bringen nicht nur neue Nutzer und Aufmerksamkeit, sondern machen auch falsche oder negative Äußerungen publik. Deshalb stellt sich immer wieder die Frage, ob Suchmaschinen wie Google oder bing für die angezeigten Ergebnisse oder die damit verlinkten Webseiten haftbar gemacht werden können.

Um es vorweg zu nehmen: Bislang haben die Gerichte eine Haftung von Suchmaschinen überwiegend abgelehnt. Es sind jedoch mehrere Konstellationen zu unterscheiden. Dass Betreiber von Websites sich rechtlich nicht dagegen wehren können, dass sie überhaupt in Suchmaschinen verlinkt werden, hat der Bundesgerichtshof schon 2003 im Paperboy-Urteil entschieden (Az. I ZR 259/00).

Nach zwei jüngeren Urteilen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.11.2008 (Az. 4 U 109/08) und des Landgerichts Hamburg vom 09.01.2009 (Az. 324 O 867/06) dürfte auch geklärt sein, dass Suchmaschinen für die so genannten Snippets, also die in den Suchergebnissen enthaltenen Textteile und Stichworte aus den gefundenen Webseiten, ebenfalls nicht verantwortlich sind.

Begründung: Der durchschnittliche Suchmaschinennutzer weiß, dass die Suchergebnisse automatisiert und nicht durch die intellektuelle Leistung eines Menschen zustande kommen, so dass keine inhaltliche Aussage vorliegt. Außerdem ist Suchmaschinen eine manuelle Kontrolle der unzähligen Snippets unzumutbar.

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