Berechnung von GEMA-Gebühren
Gebühren für Musik auf Veranstaltungen und im Netz
17.02.2011 11:05 Dr. Iris Eckert
Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin
So leicht es heutzutage ist, an Musikdateien zu gelangen, darf dabei nicht vergessen werden, dass das öffentliche Abspielen der Musik in den meisten Fällen nur mit Zustimmung der GEMA, der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, gestattet ist. Ohne die erforderliche Genehmigung muss der Verantwortliche zusätzlich zu den festgelegten Gebühren als "Strafe“ einen Kontrollzuschlag von 100 Prozent bezahlen.
Das Landgericht (LG) Köln hat mit Urteil vom 27.12.2010, Az. 28 S 12/08, den Veranstalter eines zweitägigen Stadtfestes zur Zahlung von GEMA-Gebühren zuzüglich eines Kontrollzuschlags von 100 Prozent verurteilt, weil auf dem Stadtfest Musik gespielt worden war, ohne dies vorher bei der GEMA angemeldet zu haben. Streitpunkt des Falles war insbesondere die Höhe der Gebühren.
Die GEMA hat verschiedene Tarife festgelegt, von denen das LG Köln vorliegend den Tarif für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern, U-VK/A Nr. 13, als einschlägig erachtete. Dies führte bei einer Veranstaltungsfläche von 6.587 qm bei freiem Eintritt zu einer Gebühr von 816,80 Euro. Der Veranstalter als Beklagter wandte ein, "Veranstaltungsraum“ sei allein die Bühne mit 600 qm.
Zudem habe nicht jede Strasse, auf der das Stadtfest stattgefunden hatte, beschallt werden können, so dass jedenfalls dieser Teil aus der relevanten Quadratmeterzahl herauszurechnen sei. Diesem Einwand folgte das LG Köln jedoch nicht. Die Gebührenpflicht nach den Tarifen der GEMA richte sich allein nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche, die sich beispielsweise anhand von Lasermessungen oder Einsichtnahme in behördliche Pläne feststellen lasse.
In einem ähnlich gelagerten Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Az. I 4 U 59/10, versuchte der Veranstalter eines viertägigen Stadtfests den Gebührenanspruch der GEMA dadurch kleinzureden, dass er zum einen ebenfalls vortrug, nur ein kleiner Teil der Besucher auf der Gesamtveranstaltungsfläche hätte die Musik wahrnehmen können. Zum anderen berief er sich darauf, wegen des schlechten Wetters sei der Besucherandrang sehr gering gewesen. Ein Großteil der Besucher sei überhaupt erst erschienen, als die Musikdarbietung schon beendet gewesen sei.