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Beleidigungen auf Facebook

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Beleidigungen auf Facebook

Außergerichtliches Schlichtungsverfahren ist Pflicht

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Wer sich vor Gericht gegen Beleidigungen auf Facebook wehren will, sollte darauf achten, es zuvor mit einer außergerichtlichen Schlichtung zu versuchen. Ansonsten könnte die Klage als unzulässig abgewiesen werden.

Dass es sich auf Facebook gut streiten lässt, ist allgemein bekannt. Eine Beleidigung ist schnell geschrieben und ist dann für alle sichtbar. Begriffe wie „Cybermobbing“ oder „Shitstorm“ beschreiben, wie ein Streit im Internet ausufern kann. Aber auch gegen einfache Beleidigungen wollen sich die Geschädigten zur Wehr setzen. Wer sich mittels Klage vor Gericht wehren will, muss aber aufpassen, dass die Klage nicht als unzulässig abgewiesen wird, weil keine außergerichtliche Schlichtung vorherging. 

Das LG Oldenburg hat nämlich für das niedersächsische Landesrecht entschieden, dass einer Klage über Ansprüche wegen Ehrverletzungen auf Facebook ein Schlichtungsverfahren vorausgehen muss. Das Land Niedersachsen hat von der Möglichkeit nach § 15a ZPO Gebrauch gemacht und einige Klagegegenstände einem obligatorischen Schlichtungsverfahren unterworfen. Dazu gehören auch Ehrverletzungen, also Beleidigungen. Da andere Bundesländer ähnliche Regelungen getroffen haben, kann diese Entscheidung auch für Klagen in anderen Bundesländern richtungsweisend sein.

Im konkreten Fall trugen zwei Nachbarn ihre Streitigkeiten auf Facebook aus. Die Situation eskalierte derart, dass der Antragsgegner den Antragssteller mit verschiedensten Schimpfworten und Verwünschungen bedachte. Der Antragssteller wollte sich mit einer Klage beim AG Delmenhorst gegen die Beschimpfungen wehren und beantragte zu diesem Zwecke Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag wurde allerdings mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt: Die Klage sei unzulässig, da kein Schlichtungsverfahren vorausgegangen sei. 

Diese Entscheidung wurde vom LG Oldenburg bestätigt. Die Äußerungen des Antragsgegners seien reine Ehrverletzungen. Eine über die reine Ehrverletzung hinausgehende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege jedoch nicht vor. 

Vom Schlichtungserfordernis ausgenommen sind zwar solche Ehrverletzungen, die in Presse und Rundfunk begangen wurden. Facebook stehe aber nicht gleich mit Rundfunk und Presse. Was unter dem Begriff Rundfunk und Presse zu verstehen ist, ergebe sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Im § 2 Abs. 3 RStV heißt es, dass Angebote nicht als Rundfunk anzusehen sind, die weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden (Nr.1), ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen (Nr. 3) oder nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind (Nr. 4). Zumindest das letztgenannte treffe auf Facebook-Mitteilungen zu. Eine andere Auslegung sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Meinungsverschiedenheiten, die allein „Facebook-öffentlich“ ausgetragen würden, stünde nicht diese öffentliche Bedeutung zu. Auch kann eine Facebookseite nicht als Presse angesehen werden. Der Begriff Presse meine periodisch erscheinende Werke oder auch Bücher, Flugblätter oder Plakate. Facebookmitteilungen würden dem Schutzzweck nicht unterfallen. 

Unser Tipp: 

Wenn Sie sich gegen Beleidigungen auf Facebook wehren wollen, prüfen Sie, ob für Sie die Regelungen für die obligatorische Schlichtung gelten. Eine vergleichbare Regelung wie in Niedersachsen gibt es in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Die Regelung ist zwar noch dahingehend eingeschränkt, dass ein Schlichtungsverfahren nur dann durchzuführen ist, wenn die Parteien im selben Bundesland wohnen bzw. dort ihren Sitz haben müssen; zum Teil sind die örtlichen Regelungen sogar noch strenger. Für Nachbarstreitigkeiten und Beleidigungen im Schul- oder Bekanntenkreis wird aber aufgrund der örtlichen Nähe in der Regel ein Schlichtungsverfahren verpflichtend sein. Schlichtungsstellen finden sich je nach Bundesland an den Amtsgerichten oder werden von den Gemeinden eingerichtet. Da § 15a ZPO ebenso wie die entsprechenden Landesgesetze ein Schlichtungsverfahren nur bei der „Erhebung von Klagen“ vorsehen, gelten die Vorgaben nicht für Maßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz.  

Ihre 

Julia Blind

KLEINER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft


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