BGH zu Irreführung in AdWords-Werbung
Selbstverständlichkeiten in Anzeigen weglassen erlaubt
29.12.2011 10:30 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Lieferung innerhalb von 24 Stunden – mit diesem oder einem ähnlich lautendem Slogan bewerben zwischenzeitlich zahlreiche Unternehmen ihren schnellen Online-Versandservice. Nun hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu befassen, ob diese Art der Werbung für Verbraucher irreführend sein kann, wenn erst auf einer mit der Werbeanzeige verlinkten Internetseite erläuternde Einschränkungen abrufbar sind.
Der Entscheidung des BGH (Urteil vom 12.05.2011, Az. I ZR 119/10) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Internetanbieter von Druckerzubehör hatte in einer sogenannten AdWords-Anzeige zu dem Suchwort "Druckerpatronen" mit der Aussage "Original-Druckerpatronen innerhalb von 24 Stunden günstig – schnell – zuverlässig" geworben. Erst auf der mit der Anzeige verlinkten Internetseite wurde erläuternd ergänzt "Lieferung in 24 Stunden durch DHL EuroPack. Artikel, die Sie bei uns bis 16:45 Uhr bestellen, gelangen am gleichen Tag zum Versand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) bei Ihnen". Die Klägerin, ebenfalls eine Internetanbieterin von Druckerzubehör, hielt diese Art der Werbung für irreführend, da der angebliche 24 stündige Lieferservice wie es die AdWords-Anzeige suggeriere nur dann gelte, wenn die Druckerpatronen bis 16:45 Uhr bestellt werden würden und das Lieferdatum nicht auf einen Sonn- oder Feiertag falle.
Wie bereits die Instanzgerichte folgte der BGH dieser Argumentation nicht, sondern wies die Klage ab. Denn der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher, auf den – wie stets – abzustellen sei, würde aufgrund seiner Erfahrungen mit dem 24-Stunden-Lieferservice anderer Versandunternehmen bereits wissen, dass es wegen der in den Liefervorgang eingeschalteten Versandunternehmen in der Regel zu zeitlichen Beschränkungen komme. Daher nehme der Verbraucher an, dass die Angaben der Beklagten in der Anzeige wegen des begrenzten Platzes unvollständig seien und daher erst im Internetauftritt der Beklagten näher erläutert werden würden. Selbst wenn einzelne Verbraucher dem Irrtum unterliegen sollten, dass mit der Anzeige eine Lieferung innerhalb von 24 Stunden ohne "Wenn und Aber" garantiert werden würde, reiche dies für eine Irreführung gem. § 5 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb nicht aus, da der Verbraucher auf der Internetstartseite der Beklagten sofort über die maßgeblichen Einschränkungen aufgeklärt werden würde.