BGH urteilt zu Telefonwerbung
Werbeanrufe trotz Double-Opt-In unzulässig
24.02.2011 11:01 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Die persönliche und zielgruppengerechte Ansprache von Verbrauchern gehört zu den effizientesten Mitteln der Kundengewinnung und -bindung. Da ein Anruf zuhause oder auch am Arbeitsplatz schnell zu einer Belästigung des Angerufenen wird, werden an die Zulässigkeit von Telefonwerbung strengere Anforderungen gestellt als an die sonstigen Formen von Direktwerbung wie Telefax-, E-Mail- oder Mobile-Werbung.
In einer aktuellen Entscheidung vom 10.02.2011 (Az. I ZR 164/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass das elektronische Double-Opt-In-Verfahren nicht genügt, eine Einwilligung in Werbeanrufe nachzuweisen.
In diesem Rechtsstreit ging es um Werbeanrufe bei zwei Verbrauchern, die nach Vortrag der werbenden AOK im Rahmen eines Online-Gewinnspiels dort ihre Telefonnummer hinterlegt und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis zur Telefonwerbung erklärt hatten. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sogenannte Check-Mail) an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten.
Da die beklagte AOK sich lediglich auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen hatte und nicht den Ausdruck einer E-Mail, in der die angerufenen Verbraucher ihr Einverständnis mit der Telefonwerbung erklärt haben, vorgelegt hatte, sah der BGH bereits deshalb den Nachweis der Einwilligung nicht als gegeben an. Der BGH ging aber in seiner Entscheidung noch weiter: Er stellte fest, dass das Double-Opt-In-Verfahren grundsätzlich nicht geeignet sei, ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen.
Selbst bei Vorlage der elektronischen Bestätigung sei nämlich nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Aus verschiedenen Gründen könne versehentlich oder absichtlich eine falsche Telefonnummer angegeben werden. Das Gesetz verlange hingegen zwingend, dass der konkret angerufene Verbraucher vor dem Anruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.