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BGH entscheidet über befristete Rabattaktionen

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BGH entscheidet über befristete Rabattaktionen

Nachträgliche Verlängerung der Aktionszeit unzulässig

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Rabattaktionen sind nach wie vor äußerst erfolgreiche Umsatzbringer. Nicht selten beobachtet man, dass anfangs nur für einen bestimmten Zeitraum angekündigte Rabattaktionen später "aufgrund des großen Erfolgs" verlängert werden. Aber ist das überhaupt erlaubt?

Im Rechtstipp vom 21.10.2010 hatte ich darüber berichtet, dass es nach der Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Urteil vom 02.09.2010, Az. I-4 U 52/10) zulässig sei, den Aktionszeitraum für eine Sonderpreisaktion nachträglich zu verlängern. Für die Beurteilung sei auf den Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung abzustellen. Entwickle sich die Marktlage unerwartet gut, könne der gutgläubig Werbende auch noch nach Fristablauf zugunsten der Verbraucher Preisnachlässe gewähren und sei daran nicht aus Irreführungsgesichtspunkten gehindert.

Das OLG Köln entschied in einem vergleichbaren Fall in diesem Jahr anders (Urteil vom 25.03.2011, Az. 6 U 174/10). Im streitigen Fall ging es um die Bewerbung einer günstigen Matratze. Das erste Plakat hatte angegeben, das Angebot gelte nur bis zum 20.05.2010, später wurde dies auf den 19.06.2010 verlängert. Die nachträgliche Verlängerung der befristeten Rabattaktion mache diese rechtswidrig, so die Kölner Richter.

Ein Verbraucher, der irrtümlich meint, nur die (erste) kurze Frist für eine Kaufentscheidung zur Verfügung zu haben, werde sich eher zum Kauf veranlasst sehen, als derjenige, der mehr Zeit hat, das Angebot mit anderen Angeboten zu vergleichen. Der Verbraucher werde daher mit der Ankündigung der anfänglichen Rabattaktion getäuscht.

Ob der Werbende schon im Zeitpunkt der ersten Ankündigung die Absicht hatte, die Frist später zu verlängern, spielt keine Rolle. So setze der Irreführungstatbestand keine bereits bei Schaltung der ersten Werbung bestehende Täuschungsabsicht voraus. Entscheidend sei, ob objektiv eine Irreführung vorliege.

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