BGH entscheidet über Zusammenfassungen von Rezensionen
Abstracts müssen selbst formuliert werden
10.02.2011 11:01 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Das Internet lebt von verlinkten Inhalten. Auf sie wird häufig durch sogenannte Abstracts hingewiesen. Wann verletzen solche Kurzzusammenfassungen das Urheberrecht des Originalautors? Dürfen - zumindest teilweise - Originalpassagen übernommen werden? Mit diesen Fragen hatte sich Ende des vergangenen Jahres der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen.
Auf der Website des Kulturmagazins perlentaucher.de erschienen regelmäßig Kurzzusammenfassungen von Buchrezensionen, wobei besonders aussagekräftige Passagen wörtlich übernommen wurden. Diese waren meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet. Lange Zeit hatten die betroffenen Verlage diese Praxis hingenommen.
Nachdem der Betreiber von perlentaucher.de den Internetbuchhandlungen amazon.de und buecher.de Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen eingeräumt hatte, machten die FAZ und SZ eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen geltend. Daneben sahen sie auch ihre Markenrechte und das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs verletzt.
Nachdem die beiden Verlage in den ersten beiden Instanzen unterlegen waren, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 01.12.2010 (Az. I ZR 12/08 und I ZR 13/08) die Berufungsurteile aufgehoben. Der BGH ist der Auffassung, dass die Zusammenfassung eines Schriftwerks grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung (§ 24 UrhG) sei. Die Eigenart eines Schriftwerks bestehe nämlich nicht in ihrem Inhalt, sondern in der konkreten Formulierung.
Nicht zulässig sei es jedoch, wenn in größerem Umfang originelle Formulierungen des Originalsschriftwerks übernommen werden. Bei der Prüfung eines Urheberrechtsverstoßes kommt es daher im Ergebnis darauf an, ob die Zusammenfassung trotz Übereinstimmungen mit dem Originaltext in der Gesamtschau einen so großen Abstand zum Schriftwerk einhält, dass die Zusammenfassung als selbständiges Werk anzusehen ist und es somit keiner Zustimmung der Urhebers des Originaltextes für die Verwertung bedarf.