Teil 2: Tipps für Plattformbetreiber
Diese höchstrichterliche Entscheidung belastet die Betreiber solcher Web 2.0 Plattformen mit weitergehende Haftungsrisiken. Da diese weder die große Zahl neuer Inhalte kontrollieren können, noch im Einzelfall erkennen, ob der jeweilige Inhalt zulässigerweise hochgeladen worden ist oder nicht, muss unbedingt vermieden werden, dass aufgrund der Gestaltung von einem Zu-Eigenmachen ausgegangen werden kann. Sonst kann die Plattform für jeden rechtswidrig eingestellten Inhalt sowohl auf Unterlassung als auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Unser Tipp:
Um Plattformbetreibern die elementar wichtige Haftungsbeschränkung des § 10 TMG zu erhalten, sollte folgendes beachtet werden:
1. Fremde Inhalte sollten deutlich als solche kenntlich gemacht werden - zum Beispiel durch Kenntlichmachung des einstellenden Nutzers.
2. Nutzungsrechte an fremden Inhalten sollten in den AGB nur insoweit eingeräumt werden, wie für das eigene Geschäftsmodell unbedingt notwendig.
3. Fremde Bilder, Videos oder sonstigen Inhalte sollten nach Möglichkeit nicht mit einem eigenen Logo „gebrandet" werden.
4. Der Hinweis auf eine Vorabkontrolle von eingestellten Inhalten in den AGB sollte in jedem Fall vermieden werden, weil sonst eine Veröffentlichung auf der Plattform eine vorherige Kenntnisnahme indiziert.
Bei Beachtung dieser Hinweise sind Plattformbetreiber für nutzergenerierte Inhalte nur nach Maßgabe des § 10 TMG verantwortlich zu machen. In der Regel haften diese für entsprechende rechtswidrige Beiträge erst, wenn diese nach Kenntnisnahme nicht gelöscht werden.
Ihr
Carsten Ulbricht