BGH bestätigt Haftung offener Web-2.0-Plattformen
17.11.2009 15:00 Dr. Carsten Ulbricht
Internetplattformen, auf denen die Nutzer alle Arten von Inhalten einstellen können, sind ein typisches Phänomen des Web 2.0. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun ein Urteil mit weitreichenden Auswirkungen zu der Frage gefällt, in welchen Fällen der Plattformbetreiber für etwaige von Dritten rechtswidrig eingestellte Texte, Bilder, Audio- oder Videoinhalte haften muss.
In seinem letzte Woche ergangenen Urteil hat der BGH (Az. I ZR 166/07) - wie auch die beiden Hamburger Vorinstanzen - entschieden, dass Betreiber solcher Plattformen auch für von Dritten rechtswidrig eingestellte Inhalte verantwortlich gemacht werden können, wenn sie sich diese Inhalte zu eigen machen. Ein Zu-Eigenmachen wurde im wesentlichen deshalb angenommen, weil die Inhalte redaktionell in die Internetseite eingebunden waren und sich die Plattform die Nutzungsrechte an den Inhalten über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr weitgehend hat einräumen lassen.
Auf der von Gruner & Jahr betriebenen Kochrezepteseite www.chefkoch.de waren von Usern der Seite Bilder eingestellt worden, ohne dass der jeweilige Besucher zum Upload berechtigt war. Die Betreiber der Webseite www.marions-kochbuch.de, die es im Internet zu zweifelhafter Berühmtheit gebracht haben, waren als Inhaber der Verwertungsrechte an diesen Bildern deshalb gegen die Betreiber der Rezeptseite wegen Verletzung des Urheberrechts vorgegangen.
Der BGH bejahte eine Haftung der Plattform, weil diese sich die rechtswidrig eingestellten Inhalte zu eigen gemacht habe. Durch die Gestaltung der Webseite werde nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Auch ergebe sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass die Plattform die erscheinenden Rezepte inhaltlich kontrolliere. Für ein Zu-Eigenmachen sprach aus Sicht des BGH auch, dass die Rezepte mit dem Emblem der Webseite versehen wurden. Schließlich wurde entsprechend geurteilt, weil die Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalten aufgrund der AGB weitestgehend auf die Plattform übertragen wurden.