Teil 2: Behauptungen müssen bewiesen werden
Eine Aufklärungspflicht des Werbenden, ob die beworbenen Mitarbeiter tatsächlich über die in Anspruch genommene Kompetenz verfügen, verneinte der Bundesgerichtshof dennoch, da die von dem Werbenden als erfahren beworbenen Mitarbeiter zuvor bei der Klägerin beschäftigt waren.
Daher sei es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, eine mangelnde fachliche Qualifikation dieser Mitarbeiter darzulegen und zu beweisen und so das Vorhandensein der behaupteten Spitzenstellung zu widerlegen.
Unser Tipp:
Wenn Sie mit einer Spitzenstellung werben, müssen Sie diese herausragende Stellung am Markt auch beweisen können, da Sie sich ansonsten gerichtlichen Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sehen können. Die Beweislast obliegt nur dann dem klagenden Mitbewerber, wenn dieser Ihre innerbetrieblichen Verhältnisse kennt und daher den Wahrheitsgehalt Ihrer Spitzenstellungsbehauptung überprüfen kann.
Ihre
Julia Blind, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart