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Aufklärungspflichten bei Spitzenstellungswerbung

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Aufklärungspflichten bei Spitzenstellungswerbung

Wer trägt die Beweislast für Werbebehauptungen?

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Werbung mit einer Spitzenstellung ist für Unternehmen nicht zuletzt wegen der dadurch erzielbaren Aufmerksamkeit der Verbraucher sehr attraktiv. Wenn beispielsweise damit geworben wird, zu den Größten, Besten oder Bekanntesten zu gehören, muss dies jedoch auch tatsächlich der Fall sein. Wer aber muss beweisen, ob die in der Werbung behauptete Spitzenstellung wirklich gegeben ist oder nicht?

Mit Urteil vom 22.10.2009 (Az. I ZR 73/07) hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen an die Beweislast für Wettbewerber geregelt, wenn mit einer Spitzenstellung, wie zum Beispiel mit dem Slogan „In der Summe bündeln wir für Ihre Werkzeuge eine Material- und Verfahrenskompetenz …, die am Markt ihresgleichen sucht“ geworben wird.

Nimmt ein Wettbewerber den anderen wegen der Behauptung einer Spitzenstellung gerichtlich in Anspruch, trifft grundsätzlich den Werbenden eine prozessuale Aufklärungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Spitzenstellungsbehauptung. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Kläger ausnahmsweise selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die Richtigkeit der beanstandeten Behauptung überprüfen und beurteilen zu können. Diese Kenntnisse liegen dann vor, wenn der Kläger die innerbetrieblichen Verhältnisse des Werbenden kennt und daher Aussagen zum Wahrheitsgehalt der Spitzenstellungsbehauptung treffen kann.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bewarb das beklagte Unternehmen in einem Werbeprospekt unter anderem seine Mitarbeiter mit Slogans wie „Hier spiegelt sich die Erfahrung“ und „100 Jahre gebündelte Spezialisten-Erfahrung – von diesem Kapital werden Sie profitieren“. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt dies eine Spitzenstellungswerbung dar.

Im Zusammenhang mit weiteren im Prospekt verwendeten getroffenen Werbeaussagen, wie dem Vorhandensein einer Kompetenz, die am Markt ihresgleichen sucht, würden verständige Leser die Werbebotschaft dahingehend verstehen, dass die Mitarbeiter der Beklagten ein in der Oberflächenbearbeitungsbranche nicht alltägliches Know-how bündeln würden.

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