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Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung

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Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung

Hinweis auf Mehrwertsteuer auch gegenüber Händlern?

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Dr. Iris Eckert, Rechtsanwältin

Der Gesetzgeber erachtet Verbraucher, die für sich selbst und nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als sogenannte "private Letztverbraucher" Waren und Dienstleistungen beziehen, als besonders schutzbedürftig. Es existieren entsprechende Schutzregelungen, die nur zu ihren Gunsten gelten. Diese Schutzregelungen können in Einzelfällen jedoch selbst dann zu beachten sein, wenn ein Anbieter beziehungsweise Verkäufer seine Angebote und seine Werbung ausschließlich an Händler oder Unternehmen richten möchte.

Dies veranschaulicht die Entscheidung "Preiswerbung ohne Umsatzsteuer" des BGH vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/0816. Der Beklagte bot mehrere Gebrauchtfahrzeuge auf der Internetplattform mobile.de zum Kauf an. Im Fließtext der Anzeige fand sich die Angabe "Preis Export-FCA" oder "Preis-Händler-Export-FCA". Die jeweils in dem Angebot aufgeführte Preisangabe enthielt keine Umsatzsteuer. Der Beklagte wurde daraufhin auf Unterlassung verklagt. Ihm wurde vorgeworfen, er habe die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) missachtet, wonach der Verkaufspreis die Umsatzsteuer enthalten müsse.

Der Beklagte rechtfertigte sich damit, sein Angebot habe sich gemäß der Angabe "Preis Export-FCA" bzw. "Preis-Händler-Export-FCA" ausschließlich an Händler und nicht an private Letztverbraucher gerichtet. Die PAngV sei daher auf seine Angebote nicht anwendbar, da diese nur dem Schutz privater Letztverbraucher diene.

Der BGH verurteilte den Beklagten auf Unterlassung. Er habe die PAngV beachten müssen. An wen sich die Werbung richte, sei aus der Sicht der Adressaten der Werbung zu beurteilen. Es komme nicht darauf an, an welchen Abnehmerkreis der Werbende die Anzeige hatte richten wollen. Bei Internetangeboten, die für jedermann zugänglich sind, sei davon auszugehen, dass sie zumindest auch Privatkunden anspreche, wenn nicht eindeutig und unmissverständlich eine Beschränkung auf Wiederverkäufer enthalten sei. Zwar habe der Beklagte in die Werbung den Hinweis "Preis Export-FCA" beziehungsweise "Preis-Händler-Export-FCA" aufgenommen. Dieser Hinweis sei für den durchschnittlichen Letztverbraucher jedoch nicht ausreichend verständlich. Ebenso wenig hätte den Zusätzen im Fließtext entnommen werden können, dass der Beklagte seine Gebrauchtfahrzeuge nur Händlern anbieten wollte.

Schließlich genüge auch nicht, so der BGH, wenn der Letztverbraucher letztlich im Rahmen des Bestellungprozesses erfährt, dass die Ware nicht an ihn, sondern nur an Händler verkauft werde. Denn Sinn und Zweck der PAngV ist es, den Letztverbraucher in dem Moment vor Irreführung zu schützen, in dem sich der Letztverbraucher in der Phase der Bildung eines Kaufentschlusses befinde. Die Werbung unter Angabe eines Netto-Preises auf einem Portal, auf dem die übrigen Angebote die Umsatzsteuer beinhalten, erschwere dem privaten Letztverbraucher die Preisvergleichsmöglichkeiten mit anderen an ihn gerichteten Angeboten spürbar.

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