Teil 2: Unwahre oder rufschädigende Bewertungen sind nicht erlaubt
Diese werde erst dann erreicht, wenn bei der Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Ob andere oder der Betroffene die geäußerte Kritik für „falsch“ oder „ungerecht“ halten, ist dabei nicht von Bedeutung.
In gleicher Weise sah das Landgericht Hannover die Bewertung „Handy als ‚neu’ angeboten - Handy-Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!!“ als noch zulässige Meinungsäußerung an (Urteil vom 13.05.2009, Az. 6 O 102/08). Inzwischen hat eBay seine Bewertungsbedingungen geändert. Jetzt sind nur noch positive Bewertungen von Verkäufern möglich. Käufer dürfen weiterhin positive, neutrale und negative Bewertung abgeben.
Unser Tipp:
Außerhalb des von eBay zur Verfügung gestellten, restriktiven Verfahrens zur Ergänzung oder Löschung von Bewertungen kann gegen eBay-Bewertungen, die unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik enthalten, gerichtlich vorgegangen werden. Solche unwahren oder rufschädigenden Bewertungen sind auch von der Meinungsäußerungsfreiheit nicht gedeckt.
Ihre
Julia Blind, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart