Angaben zur Versanddauer
Der Unterschied zwischen "voraussichtlich" und "circa"
10.01.2013 10:38 red
Stefan Michel ist Anwalt bei Kleiner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft.
Mit ungenauen Zeitangaben ist das so eine Sache. Wer sich nicht auf einen bestimmten Termin festlegen will, sollte allerdings auf seine Wortwahl achten. Denn der Teufel liegt hier, wie so oft, im Detail.
Die Silvesterfeiern sind vorüber, die Witze sind erzählt, das neue Jahr hat begonnen. Jetzt gibt es nichts mehr zu lachen. Wirklich? Ich hätte da noch einen: Kennen Sie den Unterschied zwischen "voraussichtlich" und "circa"?
"Nein, beides bedeutet das gleiche, nämlich, dass man sich nicht genau festlegen will", das wäre meine Antwort gewesen. Doch weit gefehlt. Während der Begriff "voraussichtlich" höchst unbestimmt ist, fehlt es dem Begriff "circa" nicht an Klarheit und Bestimmtheit. So jedenfalls hat das Oberlandesgericht Bremen in einem Urteil vom 05.10.2012 (2 U 49/12) entschieden.
Was war geschehen? Die Beklagte jenes Rechtsstreits hatte bei Amazon aus ihrem Sortiment an Bar- und Partyartikeln einen "Boston-Shaker" beworben und dabei die Angabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1 - 3 Werktage" verwendet. Dies hat ein Mitbewerber als einen Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 308 Nr. 1 BGB beanstandet und Recht bekommen.
Nach § 308 Nr. 1 BGB sind Bestimmungen unwirksam, durch die sich der Verkäufer nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung der Leistung vorbehält. Diesen Tatbestand sah das OLG Bremen in Bezug auf die Klausel "Voraussichtliche Versanddauer: 1 – 3 Werktage" als erfüllt an. Mit dieser Angabe behalte sich die Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vor. Zweck der Vorschrift sei zu verhindern, dass die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung des Verkäufers zustehenden Rechte ausgehöhlt werden. Die Angabe der Beklagten zur Versanddauer werde durch den Zusatz "voraussichtlich" derart relativiert, dass der Kunde nicht mehr selbst zuverlässig einschätzen könne, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintrete und er den Verkäufer in Verzug setzen könne.