Teil 2: Haftung auch für Wettbewerbsverstöße durch Dritte
Gerade bei ausländischen juristischen Personen, wie einer Limited, habe der Verbraucher ein gesteigertes Interesse daran, zu wissen, wem gegenüber er Rechte geltend machen könne. Die Limited konnte sich auch nicht darauf berufen, dass sie die erforderlichen Impressumsangaben bei eBay hinterlegt hatte und das Nichterscheinen der Angaben im Impressum auf einen Systemfehler bei eBay beruhte.
Ein Unternehmen hafte auch für Wettbewerbsverstöße, die erst durch den Internet-Plattformbetreiber erfolgten. Da sich die Limited für die technische Abwicklung des Online-Versandshandels eBay als Beauftragte bedient habe, sei das Weglassen der Impressumsangaben durch eBay auch der Limited zuzurechnen.
Unser Tipp:
Um ärgerliche und unnötige Abmahnungen wegen Impressumsverstößen zu vermeiden, sollten Sie die Impressumspflichten penibel einhalten. Eine Auflistung der im Impressum anzugebenden Informationen findet sich in § 5 TMG. Wichtig ist dabei, auch das Handelsregister und die Registernummer sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden, falls vorhanden, nicht zu vergessen.
Ihr
Markus Klinger, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart