Anforderungen an Blickfangwerbung
Aufklärender Zusatz im Mouse-Over-Effekt reicht nicht
05.05.2011 11:01 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass im Rahmen einer Werbung blickfangmäßige Angaben nicht isoliert zu betrachten sind. Die hervorgehobenen Herausstellungen müssen daher nicht bereits für sich genommen wahr sein. Es kann vielmehr genügen, den Verbraucher durch einen zusätzlichen Hinweis über einschränkende Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des durch den Blickfang beworbenen Angebotes aufzuklären.
Eine Aufklärung über einen zusätzlichen Hinweis ist jedoch dann nicht möglich, wenn die blickfangmäßig herausgestellten Angaben objektiv unrichtig sind. Es können also nur Angaben, die zwar nicht objektiv unrichtig sind, aber nur die "halbe Wahrheit" enthalten, aufgeklärt werden. Zudem muss der erläuternde Hinweis deutlich sichtbar und klar zuordenbar sein.
Fraglich ist, ob die Aufklärung im Mouse-Over-Effekt eine rechtlich zulässige Alternative zum Sternchenhinweis darstellt. Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. in seiner Entscheidung vom 23.02.2011 (Az. 6 W 111/10) auseinandergesetzt und sie im Ergebnis verneint.
Dem Beschluss lag zugrunde, dass dem Antragsgegner bereits zuvor im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt worden war, mit dem Slogan "Wir schlagen jeden Preis" zu werben. Daraufhin hatte der Antragsgegner jedoch nicht den Slogan gänzlich von seiner Website entfernt, sondern seine Website so umgestaltet, dass bei Überfahren des Slogans mit der Mouse der Website-Besucher auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wurde, in denen es hieß: "Sollten Sie bei irgendeinem deutschen Juwelier einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, so erhalten Sie von uns diesen Preis zuzüglich 1 % Rabatt.“