Teil 2: Allein- und Spitzenstellungsbehauptungen erklären
Dies gilt nicht für solche Werbeslogans, die vom Verbraucher lediglich als reklamehafte Übertreibungen oder bloße Werturteile verstanden werden. Die Abgrenzung zu derartigen, marktschreierischen Werbeslogans ist allerdings nicht immer eindeutig. So hat die Rechtsprechung etwa Aussagen wie „der größte deutsche Spielwarenhersteller“, wenn nur in einem Sortimentbereich eine marktbeherrschende Stellung gegeben ist, „größter Online-Hersteller“ oder „der beste Preis der Stadt“ als unzulässige Allein- beziehungsweise Spitzenstellungswerbung angesehen, wohingegen Aussagen wie „König-Pilsner: Qualität in reinster Form“ oder „Mutti gibt mir nur das Beste“ für ein Säuglingsnahrungsmittel als reklamehafte Übertreibungen bewertet wurden.
Als Abgrenzungskriterium dient die objektive Nachprüfbarkeit der Aussage. So sind Angaben zur Größe oder zum Umsatz des Unternehmens regelmäßig nachprüfbar, während Geschmacksfragen, zum Beispiel „Kellog´s – das Beste jeden Morgen“, vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängen.
Unser Tipp:
Wer mit Allein- oder Spitzenstellungsbehauptungen werben will, muss einen erheblichen und dauerhaften Vorsprung vor der Konkurrenz haben und diesen im Zweifel auch belegen können. Um etwaige Unklarheiten von vornherein zu vermeiden, kann es ratsam sein, Allein- und Spitzenstellungsbehauptungen kurz zu erläutern.
Ihr
Markus Klinger, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart