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Alleinstellungsbehauptungen nur eingeschränkt zulässig

Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Die Werbung mit Superlativen wie "der beste", "der größte" oder "der leistungsfähigste" weckt Aufmerksamkeit und kann Marketingvorteile sichern. Daher ist die Werbung mit solchen so genannten Allein- oder Spitzenstellungsbehauptungen bei Unternehmen beliebt. Sie birgt jedoch die Gefahr, sich rechtlichen Streitigkeiten auszusetzen, da Werbeaussagen mit Allein- oder Spitzenstellungsbehauptungen nur eingeschränkt zulässig sind.

Wirbt ein Unternehmen mit einer Spitzenstellung, also einer Zugehörigkeit seines Unternehmens oder seiner Produkte zu einer Spitzengruppe, oder gar mit einer Alleinstellung, also einer alleinigen Spitzenstellung auf dem Markt, muss eine Spitzen- beziehungsweise Alleinstellung auch tatsächlich vorliegen. Anderenfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß wegen irreführender Werbung vor.

Dies hat das Landgericht Stuttgart unlängst in einem Urteil vom 07.10.2009 (Az. 40 O 44/09) noch einmal bestätigt. Das Landgericht Stuttgart sah die Werbeslogans „Die besten Küchen zum besten Preis!“ sowie „Deutschlands Preismacher Nr. 1 – wir haben den besten Preis!“ als irreführend an, da sich der Werbende tatsächlich nicht deutlich von der Konkurrenz abgehoben hatte.

Durch derartige Werbeaussagen werde der Eindruck erweckt, dass sowohl hinsichtlich der beworbenen Produkte als auch hinsichtlich des Preises ein erheblicher und dauerhafter Vorsprung vor der gesamten Konkurrenz bestehe. Das war bei den beworbenen Küchen indes nicht der Fall. Voraussetzungen für die rechtliche Zulässigkeit von Allein- oder Spitzenstellungswerbung sind die Wahrheit der Werbeaussage und ein erheblicher Vorsprung vor der Konkurrenz, der die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet.

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