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Abmahnungen ohne Originalvollmacht

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Abmahnungen ohne Originalvollmacht

Bundesgerichtshof bestätigt Wirksamkeit

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Onlineshopbetreiber oder Onlinewerbende, die eine anwaltliche Abmahnung wegen eines Rechtsverstoßes erhalten, suchen häufig als erstes in Foren Hilfe. Dort findet man den gutgemeinten Rat, den Rechtsverstoß abzustellen und innerhalb der gesetzten Frist die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Bezahlung der Abmahnkosten könne dann unter Hinweis darauf, dass der Abmahnung keine Originalvollmacht beilag und die Abmahnung daher unwirksam sei, verweigert werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieser "Verteidigungsstrategie" nun den Boden entzogen. In einer Entscheidung vom 19.05.2010 (Az. I ZR 140/08) hat sich der BGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen Paragraph 174 Satz 1 BGB anwendbar ist, wonach ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

In der Rechtswissenschaft und auch der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde teilweise eine Anwendbarkeit von Paragraph 174 Satz 1 BGB bejaht. Diese Meinung wurde damit begründet, dass eine Abmahnung eine geschäftsähnliche Handlung sei, die ein gesetzliches Schuldverhältnis konkretisiere und Rechtsfolgen auslöse. Der BGH hat sich jedoch der Gegenauffassung angeschlossen.

Sofern die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags, was in 99 Prozent aller Abmahnungen aufgrund der in der Abmahnung vorformulierten Unterlassungserklärung der Fall ist, verbunden ist, könne Paragraph 174 BGB weder direkt noch analog angewandt werden.

Es handele sich dann gerade nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft, wie aber Paragraph 174 BGB voraussetzt. Es bestünde zudem keine Veranlassung, die einheitliche Erklärung des Abmahnenden in eine geschäftsähnliche Handlung (Abmahnung) und ein Angebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags) aufzuspalten und auf erstere Paragraph 174 Satz 1 BGB anzuwenden.

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Kommentare

besucher am 04.11.2010

Kompliziert

Hm... komplizierter gehts nicht. Die Schreibweise ist grotesk, wie die Formulierung aller Gesetzentexte.

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