Abmahner müssen Website nicht auf weitere Verstöße untersuchen
Spätere Abmahnung bleibt möglich
22.04.2010 11:30 Dr. Julia Blind
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsverstöße auf einer Website können rechtlich verfolgt und abgemahnt werden. Ob ein Rechtsverstoß auf derselben Website, der zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung zwar bereits vorlag, aber vom Abmahner nicht bemerkt wurde, von diesem zu einem späteren Zeitpunkt gesondert abgemahnt werden kann, damit hat sich nun das Oberlandesgericht Hamm befasst.
Das Oberlandesgericht Hamm vertritt in seiner Entscheidung vom 21.01.2010 (Az. 4 U 168/09) die Auffassung, dass Abmahner, die einen Website-Betreiber wegen eines Wettbewerbsverstoßes abmahnen, nicht zuvor den gesamten Internetauftritt auf alle denkbaren Wettbewerbsverstöße völlig anderer Art überprüfen müssen. Daher ist ein Abmahner nicht daran gehindert, Verstöße, die im Zeitpunkt der ersten Abmahnung zwar bereits vorlagen aber noch nicht entdeckt wurden, zu einem späteren Zeitpunkt erneut kostenpflichtig abzumahnen.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der weitere Wettbewerbsverstoß tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt wird. Ansonsten ist die zweite Abmahnung rechtsmissbräuchlich, da durch die scheibchenweise Verfolgung zusätzliche Kosten generiert werden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall nahm ein Mitbewerber einen Internetanbieter von Elektronikartikeln in Anspruch, da dieser in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur unvollständige Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen im Fernabsatz gemacht hatte. Hierin sah das Oberlandesgericht Hamm einen Wettbewerbsverstoß gem. § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da die richtige und vollständige Belehrung über die Widerrufsfrist elementare Verbraucherschutzrechte betrifft und deren Nichteinhaltung für Verbraucher irreführend ist.
Die Geltendmachung des Wettbewerbsverstoßes durch den Mitbewerber war auch nicht deswegen ausgeschlossen, da dieser den Beklagten bereits zwei Monate zuvor wegen eines anderen Wettbewerbsverstoßes auf der Website abgemahnt hatte und der Beklagte schon damals in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die nun beanstandete Widerrufsbelehrung verwendete. Dies hatte der Kläger damals jedoch nicht bemerkt bzw. bemerken müssen, da eine Beobachtungs- oder Untersuchungspflicht auf weitere Wettbewerbsverstöße völlig anderer Art nicht besteht.