Widerrufsfrist bei eBay-Auktionen
Jetzt doch wieder ein Monat?
02.08.2011 11:00 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Im Juni 2010 sollte mit einer umfassenden Änderung der Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht erreicht werden, dass der Handel über eBay mit dem über "normale" Onlineshops gleichgestellt wird. Das LG Dortmund hat aber entschieden, dass die Widerrufsfrist bei eBay-Auktionen auch nach dieser Rechtsänderung noch immer einen Monat statt 14 Tage beträgt.
Am 07. April 2011 hat das Landgericht Dortmund (Az: 20 O 19/11) einen unbegründeten Beschluss erlassen. Mit diesem wurde einer Händlerin untersagt, über eine Widerrufsfrist von 14 Tagen zu informieren, wenn dem Verbraucher erst 49 Stunden nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform zugeht.
Voraussetzung für den Lauf der regelmäßigen Widerrufsfrist von 14 Tagen ist unter anderem, dass der Händler den Verbraucher spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt, wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt.
In der Begründung zu dem Gesetz vom letzten Jahr heißt es, es ist für die Erfüllung dieser Voraussetzung ausreichend, wenn diese Textformbelehrung spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss dem Verbraucher zugeht. 49 Stunden nach Vertragsschluss wären demnach zu spät.
Also stellt sich die Frage, wann der Vertrag bei einer eBay-Auktion geschlossen wird. In der Antragsschrift der klagenden Händlerin heißt es hierzu, dass bei einer Auktion über eBay der Vertrag aber nicht erst bei Ablauf der Auktion geschlossen werde, sondern schon dann, wenn ein Kunde sein Gebot abgebe. Das Gericht nimmt in seinem Beschluss ausdrücklich Bezug auf diese Antragsschrift.
Die Antragsstellerin begründet diese Rechtsauffassung mit einem älteren BGH-Urteil vom 3.11.2004 (VIII ZR 375/03). In dieser Entscheidung wurde eigentlich nur die Frage geklärt, ob es sich bei eBay-Auktionen um Auktionen im rechtlichen Sinne handelt und diese somit vom Widerrufsrecht ausgeschlossen wären. Der BGH hatte diese Frage seinerzeit verneint.
Folgt man dieser Auffassung zum Vertragsschluss, kommt man auch zu dem Ergebnis, dass die Übersendung der Textformbelehrung 49 Stunden später zu spät ist, um eine Widerrufsfrist von 14 Tagen einzuräumen. Diese beträgt dann einen Monat.