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Widerrufsbelehrung ohne Zwischenüberschriften ist ungültig

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Widerrufsbelehrung ohne Zwischenüberschriften ist ungültig

Muster muss exakt übernommen werden

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Wird das Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, sollte dieses vollständig und exakt übernommen werden. Eine Widerrufsbelehrung, die zwar an sich dem Muster entspricht, aber nicht die vorgesehenen Zwischenüberschriften enthält, ist undeutlich und setzt somit die Widerrufsfrist nicht in Gang, entschied der Bundesgerichtshof.

Der Ausgangsfall, welcher bis zum BGH (Urteil v. 01.12.2010, I ZR 82/10) getragen wurde, spielte bereits im Jahr 2007. Im Januar bestellt ein Verbraucher einen PC, der im Februar geliefert wurde. Eine mit übersandte Widerrufsbelehrung stand unter der Überschrift "Widerrufsrecht". Es fehlten jedoch die Überschriften "Widerrufsbelehrung", "Widerrufsfolgen" sowie "finanzierte Geschäfte".

Nach einigen Problemen widerrief der Verbraucher im Juli 2007 per E-Mail seine Bestellung. Der Händler weigerte sich, die geleistete Zahlung zu erstatten, da er der Meinung war, dass der Widerruf viel zu spät erklärt wurde. Dieser Meinung schloss sich der BGH nicht an.

Zwar galt auch unter damaligem Recht eine Privilegierung der Musterwiderrufsbelehrung, auf diese konnte sich der Händler allerdings nicht berufen, da er das Muster gar nicht verwendete.

Nach Paragraph 14 Abs. 1 BGB-InfoV waren nur Belehrungen privilegiert, die dem Muster aus der Anlage 2 in Textform entsprachen. Die Belehrung des beklagten Händlers wich aber bereits inhaltlich vom Muster ab.

Es fehlten die Zwischenüberschriften aus der Musterbelehrung. Der Händler überschrieb seine Belehrung nur mit dem Wort "Widerrufsrecht". Die Verwendung dieser Überschrift verschleiere aber, dass der Verbraucher nicht nur ein Widerrufsrecht hat, sondern auch erhebliche Pflichten im Falle der Ausübung dieses Rechts, entschied der BGH.

Außerdem begann die Widerrufsbelehrung des Händlers nicht wie im Muster vorgesehen mit dem Wort "Sie", sondern mit dem Wort "Verbraucher".

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