Wertersatz bei Widerruf
Keine Ersatzpflicht, wenn die Ware nur geprüft wird
09.11.2010 11:05 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Nach einem EuGH-Urteil vom 03. September 2009 hat nun auch der Bundesgerichthof zu der Frage entschieden, wann der Händler Wertersatz verlangen darf, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
Der BGH urteilte, dass der Händler auch dann keinen Wertersatzanspruch hat, wenn die Ware bereits durch einmaliges Ausprobieren wertlos geworden ist. Dieses wirtschaftliche Risiko trägt der Händler.
Der Verbraucher kaufte im August 2008 bei dem Händler ein Wasserbett zum Preis von 1.265 Euro. In der Widerrufsbelehrung wies der Händler ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintrete, da das Bett dann nicht mehr als neuwertig zu veräußern sei.
Nachdem das Bett geliefert wurde, baute der Verbraucher es auf und befüllt die Matratze mit Wasser. Drei Tage später übte er sein Widerrufsrecht aus. Der Verkäufer erstattete ihm allerdings nicht den kompletten Kaufpreis, sondern nur 258 Euro für die Heizung des Bettes, da er nur diese weiter verkaufen konnte. Die restlichen 1.007 Euro behielt er als Wertersatz für die Verschlechterung des Bettes ein.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Berlin verurteilten den Händler zur Rückzahlung des vollen Kaufpreises. Vor dem BGH wollte der Händler die Aufhebung dieser Entscheidung erreichen. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.
Martin Rätze am 19.11.2010
Urteil im Volltext
Das Urteil des BGH liegt mittlerweile im Volltext vor. Das BGH hat entschieden, dass eine Prüfungsmöglichkeit immer gegeben sein muss, so darf der Verbraucher auch Möbel, die zerlegt geliefert werden, aufbauen. Entstehen dabei Gebrauchsspuren, geht dies zu Lasten des Händlers.
Die Einschränkung "wie im Ladengeschäft" darf nach Ansicht der BGH Richter nicht der einzige Prüfungsmaßstab sein, da im Ladengeschäft oft Muster zur Verfügung stehen, anhand derer sich der Verbraucher vom Produkt überzeugen könne.
Die vollständigen Urteilsgründe können Sie hier nachlesen:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/11/18/kein-wertersatz-fur-befulltes-wasserbett-urteil-des-bgh-im-volltext/
K. Sonnenmann am 09.11.2010
Händlerrisiko?
Es gibt doch nach wie vor einen Unterschied zwischen Ingebrauchnahme und Prüfung einer Ware.
@anonym: Ist die Bekleidung verraucht, kann man wohl kaum von einer Überprüfung der Ware, wie es im Geschäft möglich wäre, ausgehen.
anonym am 09.11.2010
Da wird mal wieder nicht an den Händler gedacht
Das ist im genannten Fall natürlich schwierig zu entscheiden, doch was macht der Bekleidungsversender? Bestellt der Kunde fleißig Klamotten für die nächste Party und schickt sie dann getragen und verraucht zurück, weil der Händer das Risiko trägt?