Werbung per Telefon
Händler benötigen eine separate Einwilligung
24.05.2011 10:55 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Häufig werden bei Preisausschreiben aber auch in Bestellprozessen Telefonnummern abgefragt. Will man die so gewonnene Telefonnummer auch zu Werbezwecken nutzen, ist das nur erlaubt, wenn der Verbraucher ausdrücklich eine telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken eingewilligt hat.
Der BGH (Beschluss vom 14.04.2011, I ZR 38/10) hatte sich mit der Zulässigkeit eines Werbeanrufes nach einem Preisausschreiben zu beschäftigen. Bei einem Preisausschreiben konnten unter anderem ein Auto sowie Gutscheine gewonnen werden. Der Teilnehmer musste lediglich eine Postkarte mit seinen persönlichen Daten ausfüllen und dann absenden. Unter der Zeile für die Telefonnummer stand folgender Text:
"Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der [Beklagten])."
Eine Teilnehmerin füllte die Karte aus und schickte sie an das Unternehmen zurück. Einige Monate später erhielt sie dann einen Anruf einer Mitarbeiterin des Unternehmens. In dem Telefonat wurde sie darüber informiert, dass sie einen der Gutscheine gewonnen hätte. Außerdem wollte man sie zum Abschluss eines Abonnements zum Vorzugspreisbewegen.
Dies sei ein unzulässiger Werbeanruf gewesen, so die spätere Klägerin, da keine Einwilligung für Telefonwerbung vorgelegen habe. Das Landgericht Hamburg folgte dieser Argumentation und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Die Beklagte wandte sich gegen diese Entscheidung direkt an den BGH mit einem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision. Dieser hatte im Ergebnis aber keinen Erfolg.